Aussagen der Grundordnung ("Verfassung") der Evangelischen Landeskirche zum ehrenamtlichen Engagement in Kirche und Diakonie
§ 44
(1) Der Kirche Jesu Christi und ihren Gemeinden ist der Auftrag gegeben, das Evangelium in Wort und Tat zu bezeugen. Auf Grund der Taufe ist jeder Christ zu Zeugnis und Dienst in der Gemeinde und in der Welt bevollmächtigt und verpflichtet.
(2) Die besonderen Gaben und Kräfte Einzelner wirken in den verschiedenen Ämtern und Diensten der Gemeinde zusammen, um den Gemeindegliedern bei der Erfüllung ihres Auftrags zu helfen...
§ 45
Die in den Dienst der Leitung berufenen Gemeindeglieder tragen besondere Verantwortung für die Einheit der Gemeinde und der Kirche in Lehre und Leben und fördern den Zusammenhalt und die Zusammenarbeit der Gemeindeglieder, der kirchlichen Einrichtungen und Dienste. Die Leitung obliegt insbesondere dem Ältestenkreis...